Unterbringung nach § 63 StGB – Was tun bei psychischer Erkrankung im Strafverfahren?
Wenn ein Strafverfahren mit einer schweren psychischen Erkrankung zusammentrifft, etwa mit einer paranoiden Schizophrenie, stehen Betroffene und Angehörige oft vor einer belastenden und unübersichtlichen Situation. Neben der strafrechtlichen Beurteilung steht schnell die Frage im Raum: Droht eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?
Als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt vertrete ich Mandanten in diesen sensiblen Konstellationen mit juristischer Expertise, medizinischem Verständnis und menschlicher Klarheit. Ziel ist es stets, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, individuelle Lösungen zu entwickeln und die Rechte meiner Mandanten in jeder Phase zu wahren.
Was regelt § 63 StGB?
§ 63 StGB ermöglicht es den Strafgerichten, eine Person in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies betrifft Menschen, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, zur Tatzeit jedoch schuldunfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) waren.
Voraussetzung für die Unterbringung ist insbesondere, dass von dem Betroffenen infolge seines krankheitsbedingten Zustands mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist und dadurch eine Gefährdung für die Allgemeinheit besteht, die aus der Erkrankung heraus resultiert.
Die Maßregel nach § 63 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und Behandlung. Sie ist allerdings häufig mit gravierenden Eingriffen in die persönliche Freiheit verbunden, da die Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zeitlich unbefristet ist.
Paranoide Schizophrenie – eine häufige Diagnose im Maßregelvollzug
Die paranoide Schizophrenie ist die häufigste Form der Schizophrenie. Sie ist geprägt durch Symptome wie Wahnvorstellungen (etwa in Form von Verfolgungswahn), akustische Halluzinationen (z. B. Stimmenhören), Denkstörungen und einen verzerrten Bezug zur Realität.
Betroffene erleben ihre Umwelt oft als bedrohlich, handeln aus Angst oder aus einem vermeintlichen Verteidigungsbedürfnis. Häufig sind sie nicht in der Lage, ihr Verhalten zu kontrollieren oder die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns zu erkennen – eine entscheidende Frage für die strafrechtliche Schuldfähigkeit.
In der Praxis ist die Einholung eines sorgfältigen, unabhängigen psychiatrischen Sachverständigengutachtens von zentraler Bedeutung. Als Verteidiger achte ich darauf, dass eine transparente und fachlich fundierte Diagnostik erfolgt – nicht selten entscheidet sie über den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.
Ziel und Inhalt der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
Im Unterschied zur Freiheitsstrafe steht bei der Unterbringung nach § 63 StGB die Behandlung im Mittelpunkt. Die betroffene Person wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, das auf forensische Psychiatrie spezialisiert ist. Dort erfolgen:
• medikamentöse Behandlung (z. B. mit Antipsychotika),
• psychotherapeutische Maßnahmen zur Förderung der Krankheitseinsicht,
• sozialpädagogische Betreuung mit Blick auf eine mögliche Resozialisierung.
Eine Entlassung erfolgt nur dann, wenn keine relevante Gefährdung mehr besteht. Wichtige Voraussetzungen sind dabei:
• Einsicht in die eigene Erkrankung,
• aktive Therapiebereitschaft,
• zuverlässige Medikamenteneinnahme (sog. Compliance).
Die Unterbringung kann viele Jahre dauern und wird regelmäßig durch das Gericht überprüft. Auch in diesen Verfahren vertrete ich Mandanten aktiv – mit dem Ziel, Fortschritte sichtbar zu machen und unnötige Verlängerungen zu verhindern.
Ungeeignete Unterbringung in Justizvollzugsanstalten (JVA)
In der Praxis kommt es häufig vor, dass psychisch kranke Straftäter zunächst in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen werden. Das ist in der Regel keine sachgerechte Lösung. Die JVA ist nicht auf die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen ausgerichtet. Es fehlt dort an:
• fachärztlicher psychiatrischer Versorgung,
• therapeutischer Infrastruktur,
• individuell angepassten Behandlungsplänen.
Für den Betroffenen kann dies bedeuten, dass sich das Krankheitsbild verschlechtert. Ich setze mich deshalb regelmäßig dafür ein, dass frühzeitig eine fachgerechte Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung erfolgt – im Sinne der Menschenwürde und im Interesse einer wirksamen Rückfallprophylaxe, um in geeigneten Fällen die Möglichkeit eines milderen Mittels zu eröffnen.
Sozialtherapeutische Wohneinrichtung als milderes Mittel?
In bestimmten Fällen – etwa bei fortgeschrittener Stabilisierung, Medikamenten-Compliance und Krankheitseinsicht – kann eine sozialtherapeutische Einrichtung eine Alternative darstellen.
Diese Wohneinrichtungen bieten eine alltagsnahe Struktur und therapeutische Begleitung in einem offenen Setting. Sie dienen der schrittweisen Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben und bieten zugleich einen Schutzraum mit engmaschiger Betreuung.
Voraussetzungen für eine Verlegung in eine solche Einrichtung sind:
• nachhaltige Krankheitseinsicht,
• aktiver Therapiewille,
• stabile medikamentöse Einstellung.
Fazit: Maßregelverfahren nach § 63 StGB erfordern rechtliche und medizinische Kompetenz
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist einer der tiefgreifendsten Eingriffe, den das Strafrecht kennt. Sie kann eine lebensverändernde Wirkung für den Betroffenen haben. Umso wichtiger ist eine fundierte und individuelle Strafverteidigung, die sowohl juristische als auch medizinische Aspekte berücksichtigt.
Als auf das Strafrecht spezialisierter Verteidiger vertrete ich Mandanten mit schweren psychischen Erkrankungen engagiert, strukturiert und mit einem klaren Blick für das Machbare.
Ich kläre die Voraussetzungen für eine Unterbringung, prüfe die Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen, steuere die Kommunikation mit Gutachtern und begleite Sie auch im Vollstreckungsverfahren mit Nachdruck und Sachverstand.
Sie benötigen rechtliche Unterstützung im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung im Strafverfahren oder einer Unterbringung nach § 63 StGB?
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