Betrug nach § 263 StGB – Ein juristischer Überblick

Der Betrug zählt zu den ältesten und am häufigsten verwirklichten Delikten des Strafgesetzbuchs. Dabei unterscheidet sich der strafrechtlich relevante Betrug maßgeblich vom umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs.

Die Norm des § 263 StGB zählt zu den anspruchsvollsten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, da sie eine Vielzahl geschriebener und ungeschriebener Tatbestandsmerkmale umfasst. In der Praxis ist daher häufig nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Sollten Sie mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert sein, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung dringend anzuraten, um eine fundierte Einschätzung Ihres Falles zu erhalten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über das Delikt des Betrugs sowie mögliche Handlungsschritte im Falle einer Beschuldigung.

Wann liegt ein Betrug vor?

Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er durch Täuschung einen Irrtum erregt oder aufrechterhält, der zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten und infolgedessen zu einem Vermögensschaden führt.

1. Täuschungshandlung

Eine Täuschung liegt vor, wenn falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt werden. Erforderlich ist eine bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Getäuschten mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

Beispiele:

• Das Manipulieren eines Preisschilds vor dem Bezahlen an der Kasse

• Die wahrheitswidrige Behauptung eines Gebrauchtwagenhändlers, ein Fahrzeug sei unfallfrei

Täuschungsfähig sind ausschließlich Tatsachen, also objektiv nachprüfbare Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart. Reine Meinungsäußerungen oder Werturteile fallen nicht hierunter.

2. Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Sachlage und der Vorstellung des Getäuschten besteht.

Beispiele:

• Ein Käufer glaubt aufgrund der falschen Angaben des Verkäufers an die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs

• Ein Gast bestellt im Restaurant, obwohl er bereits weiß, dass er nicht zahlen kann oder will

Zu beachten ist, dass lediglich natürliche Personen einem Irrtum unterliegen können. Computer oder elektronische Systeme sind hiervon ausgenommen – entsprechende Konstellationen unterfallen dem gesonderten Tatbestand des § 263a StGB (Computerbetrug).

3. Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung ist das Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden. Sie bezeichnet jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einem Vermögensverlust führt.

Beispiele:

• Der Abschluss eines Kaufvertrags aufgrund falscher Angaben

• Die Gestattung der Mitnahme einer Ware im Vertrauen auf eine gültige Zahlung

Die Vermögensverfügung unterscheidet den Betrug vom Diebstahl: Während beim Betrug das Opfer sein Vermögen freiwillig preisgibt, erfolgt die Wegnahme beim Diebstahl ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.

4. Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach der Verfügung geringer ist als zuvor. Maßgeblich ist die sogenannte Saldotheorie, bei der das Vermögen vor und nach der Verfügung verglichen wird.

Strafrahmen des Betrugs

Betrug wird gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Bereits der Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar.

Wichtig: Eine nachträgliche Zahlung oder Schadenswiedergutmachung beseitigt eine bereits vollendete Betrugstat nicht.

Strafschärfung bei besonders schweren Fällen

Liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB vor, kann der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall sind:

Gewerbsmäßiges Handeln oder Tatbegehung als Mitglied einer Bande

Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes

Missbrauch einer besonderen Vertrauensstellung, etwa als Amtsträger

Täuschung über einen Versicherungsfall, insbesondere durch Brandstiftung oder Schiffsuntergang

Typische Betrugskonstellationen

In der Praxis treten Betrugsdelikte in vielfältiger Form auf. Zu den häufigsten Erscheinungsformen zählen:

Kreditkartenbetrug (Einsatz unrechtmäßig erlangter Kartendaten)

Ebay- und Online-Betrug (z. B. Verkauf nicht existierender Waren)

Tankbetrug (Betanken eines Fahrzeugs ohne Zahlungsabsicht)

Kreditbetrug (Erschleichung von Darlehen durch falsche Angaben)

Erschleichen von Leistungen (z. B. Schwarzfahren)

Kapitalanlagebetrug (Täuschung über Anlageprodukte)

Versicherungsbetrug (Vortäuschung eines Schadensfalls)

Subventionsbetrug (Erschleichung öffentlicher Fördermittel)

Verhaltenstipps im Falle einer Beschuldigung

Beschuldigte erfahren in der Regel durch eine polizeiliche Anhörung oder eine Vorladung von dem gegen sie erhobenen Betrugsvorwurf. In einer solchen Situation ist besonnene Reaktion entscheidend:

Schweigen bewahren: Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei oder anderen Beteiligten, bevor Sie anwaltliche Beratung eingeholt haben.

Rechtsbeistand einholen: Ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und eine gezielte Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Mögliche Verfahrenseinstellung prüfen: In bestimmten Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden.

Gegen Strafbefehl Einspruch einlegen: Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt werden, kann ein Einspruch und eine anschließende Hauptverhandlung sinnvoll sein, um eine mildere Sanktion zu erreichen oder eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

Der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB ist komplex und bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall. Sollte Ihnen ein entsprechender Vorwurf gemacht werden, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Kontaktieren Sie mich für eine anwaltliche Beratung.