Betäubungsmittelstrafrecht – Überblick, Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der bedeutendsten strafrechtlichen Nebengebiete und betrifft sowohl Konsumenten als auch Händler, Anbauer oder Einführer von Drogen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und – seit April 2024 – auch im neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Die Vorschriften regeln strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, wobei bereits der Besitz strafbar sein kann. Wegen der regelmäßig hohen Strafandrohungen ist eine frühzeitige anwaltliche Vertretungunerlässlich.
Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitz oder -handel?
Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet – etwa wegen Besitz, Erwerb oder Handel mit Betäubungsmitteln – sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Schon im frühen Verfahrensstadium können Aussageverhalten, Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie entscheidend sein.
Als auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Weitblick und Verhandlungsgeschick zur Seite – ob bei einfachen Besitzdelikten oder schweren BtM-Vorwürfen.
Strafbare Handlungen nach dem BtMG
Das BtMG umfasst eine Vielzahl verbotener Substanzen, u. a. Heroin, Kokain, MDMA, Amphetamin und Cannabis. Die wichtigsten Straftatbestände sind:
• § 29 BtMG – Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr:
→ Strafandrohung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
• § 29a BtMG – Abgabe an Minderjährige oder Handeltreiben mit nicht geringer Menge:
→ Mindeststrafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
• § 30 BtMG – Bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Handel:
→ Mindeststrafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe.
• § 30a BtMG – Handeltreiben unter Mitführung von Waffen oder in besonders schweren Fällen:
→ Mindeststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Was bedeutet „nicht geringe Menge“?
Die Grenze zur schweren BtM-Straftat hängt vom Wirkstoffgehalt der Droge ab. Beispielsweise:
• Cannabis: ca. 7,5 g THC
• Kokain: ca. 5 g Kokainbase
• Heroin: ca. 1,5 g Heroinbase
Diese Werte basieren auf den Richtlinien des Bundesgerichtshofs und werden regelmäßig angepasst.
Wann kann das Verfahren eingestellt werden?
Gemäß § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn:
• es sich um eine geringe Menge zum Eigenbedarf handelt,
• die Schuld als gering einzuschätzen ist,
• kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Die Definition der „geringen Menge“ ist länderabhängig – in Berlin etwa bis zu 10–15 g Cannabis, in Bayern teils nur 6 g. Ich berate Sie zu den jeweils geltenden Richtwerten und stelle frühzeitig geeignete Anträge zur Verfahrenseinstellung.
Therapie statt Strafe – § 35 BtMG
Wer aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit straffällig geworden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Therapie anstelle der Haft antreten.
Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung der Strafe zurückgestellt werden, wenn:
• eine therapeutische Maßnahme bereits begonnen oder geplant ist,
• die Strafe nicht höher als 2 Jahre beträgt (ggf. auch Strafreste),
• ein Zusammenhang mit der Suchtproblematik besteht.
Diese Möglichkeit kann auch bei einer Unterbringung nach § 64 StGB genutzt werden. Ich unterstütze Sie bei der Beantragung und Kommunikation mit Justizvollzugsbehörde und Gericht.
Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) – Was ist erlaubt, was bleibt strafbar?
Seit dem 1. April 2024 gelten für den Umgang mit Cannabis neue Regeln:
Legal:
• Besitz bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit,
• bis zu 50 g am Wohnsitz,
• Anbau von 3 Pflanzen pro Person zu Hause.
Strafbar nach § 34 KCanG:
• Besitz von mehr als 30 g in der Öffentlichkeit,
• mehr als 60 g insgesamt,
• Anbau über die erlaubte Menge hinaus oder ohne Eigenkonsumzweck,
• Handel, Einfuhr oder Weitergabe ohne Erlaubnis,
• Verstöße innerhalb von Anbauvereinigungen.
Die Sanktionen reichen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßiger Handel) sogar bis zu 5 Jahre.
Fazit: Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht – schnell, diskret und konsequent
Ob Besitz einer geringen Menge Cannabis, gewerbsmäßiger Handel mit Kokain oder Einfuhr von synthetischen Drogen – das BtMG sieht harte Sanktionen vor.
Gleichzeitig bietet das Gesetz zahlreiche Verteidigungsansätze, etwa bei geringer Schuld, Eigenbedarf oder therapeutischer Behandlung. Ich prüfe für Sie alle Optionen – mit dem Ziel einer Einstellung, Strafmilderung oder alternativen Maßnahme.
Sie sind Beschuldigter in einem BtM-Verfahren?
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – und machen Sie keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand.