Diebstahl – Eine Straftat mit weitreichenden Folgen

Der Diebstahl zählt zu den bekanntesten und häufigsten Straftaten in Deutschland – ein Kavaliersdelikt ist er jedoch keineswegs. Je nach Schwere drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Haben Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhalten? Nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter und kontaktieren Sie umgehend einen strafrechtlich spezialisierten Anwalt. Dieser kann Ihre Vorladung absagen und Ihre Verteidigung übernehmen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des Diebstahlsrechts und die relevanten Tatbestände erläutert.

Einfacher Diebstahl nach § 242 StGB

Gemäß § 242 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Schon der Versuch ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).

Tatobjekt: Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Tathandlung: Die Wegnahme bedeutet, dass der Täter den fremden Gewahrsam bricht und einen neuen Gewahrsam begründet.

Vorsatz und Zueignungsabsicht: Der Täter muss vorsätzlich handeln und sich den Gegenstand aneignen wollen, während der Berechtigte nicht mehr ohne Schwierigkeiten auf den Gegenstand zugreifen kann.

Strafmaß und Verfahrenseinstellung

Einfacher Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Ersttäter erhalten meist eine Geldstrafe. Bei geringwertigen Gegenständen kann das Verfahren unter Auflagen eingestellt werden (§ 153a StPO). Ein erfahrener Strafverteidiger kann in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine solche Einstellung erreichen.

Antragsdelikt bei geringwertigen Sachen und Familiendiebstahl

Der Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor. Der Wert wird derzeit mit 25 bis 30 Euro angenommen.

Auch beim Diebstahl innerhalb der Familie oder häuslichen Gemeinschaft (§ 247 StGB) ist ein Strafantrag erforderlich.

Ladendiebstahl – Hohe Aufklärungsquote durch moderne Sicherheitssysteme

Ladendiebstähle werden immer häufiger durch Überwachungskameras, geschulte Mitarbeiter und Sicherheitsetiketten entdeckt.

Strafmaß und Sonderfälle

Einfache Fälle: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren, etwa bei Einbruch oder gewerbsmäßigem Diebstahl.

Diebstahl mit Waffen oder Bandendiebstahl (§§ 244, 244a StGB): Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren bzw. einem Jahr bis zehn Jahren.

Vertragsstrafe und „Fangprämie“

Viele Händler verlangen Vertragsstrafen oder Fangprämien als Entschädigung für Ladendiebstähle. Dies ersetzt jedoch nicht das Strafverfahren, da in der Regel zusätzlich eine Anzeige erstattet wird.

Verhaltensempfehlung

Wird Ihnen Ladendiebstahl vorgeworfen, äußern Sie sich nicht zur Sache, sondern kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Eine unüberlegte Aussage kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

Wohnungseinbruchsdiebstahl – Schärfere Strafen zum Schutz der Privatsphäre

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) stellt eine schwerwiegende Qualifikation des Diebstahls dar. Der Gesetzgeber ahndet diesen besonders streng, da er tief in die Privatsphäre der Opfer eingreift.

Tatbestand und Strafe

Voraussetzungen: Einbruch, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel in eine Wohnung.

Wohnung: Jeder dauerhaft bewohnte Raum, z. B. Wohnhäuser oder Hotelzimmer bei längerem Aufenthalt.

Strafmaß: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren, bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen mindestens ein Jahr.

Verteidigungsstrategie

Ein Anwalt kann prüfen, ob der Vorwurf auf einfachen Diebstahl reduziert werden kann oder eine Verfahrenseinstellung möglich ist. Eine anwaltliche Vertretung ist insbesondere in der Hauptverhandlung unerlässlich.

Bandendiebstahl – Höheres Strafmaß bei organisiertem Vorgehen

Der Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist eine Qualifikation des Diebstahls. Der Gesetzgeber bewertet ihn aufgrund der organisierten Zusammenarbeit von mindestens drei Personen als besonders gefährlich.

Voraussetzungen:

• Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Straftaten.

• Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.

Strafmaß:

Bandendiebstahl: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren.

Verhaltensempfehlung

• Keine Aussage ohne anwaltliche Rücksprache.

• Kein Kontakt zu Mitbeschuldigten, um einen klaren Beweis für eine Bandenmitgliedschaft zu vermeiden.

• Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Fazit

Ein Diebstahlsvorwurf kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, eine Verfahrenseinstellung oder eine milde Strafe zu erreichen.

Haben Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Kontaktieren Sie mich, um Ihre Verteidigung bestmöglich zu gestalten.